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Nr. 60/2023/27

Nr. 60/2023/27 – Erstreckung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels; Zweckänderung einer als schützenswert anerkannten landwirtschaftlichen Baute ausserhalb der Bauzone; materielle Schutzwürdigkeit einer Baute eines unter Schutz gestellten Gebäudeensembles; offensichtliche Unbegründetheit eines Rechtsbegehrens – Art. 24 d RPG; Art. 21 Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 3, Art. 28 sowie Art. 40 Abs. 1 und 3 VRG.

Schaffhausen · 2024-03-20 · Deutsch SH
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Wird ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Begründung des Rekurses bzw. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt, muss die Rechtsmittelschrift (noch) keine Begründung enthalten (E. 2.2). Es ist zulässig, das Rekurs- bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Eingang der unbegründeten Rechtsmittelschrift zu sistieren und die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nach Aufhebung der Sistierung neu anzusetzen (E. 2.2). Die individuelle materielle Schutzwürdigkeit eines einzelnen Gebäudes einer Gebäudegruppe ergibt sich nicht bereits aus der Unterschutzstellung des Gebäudeensembles als Ganzes (E. 3.2.7). Mit der formellen Unterschutzstellung eines Gebäudes als Einzelobjekt ist dessen tatsächliche materielle Schutzwürdigkeit noch nicht dargetan (E. 3.2.7). Ein Rechtsbegehren ist offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 27 Abs. 3 bzw. Art. 28 VRG, wenn es von vornherein als aussichtslos erscheint (E. 5.2). OGE 60/2023/27 vom 12. März 2024 Veröffentlichung im Amtsbericht